1. Geltungsbereich, Angebote

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Kauf- und Lieferverträge der Angst+Pfister Sensors and Power AG oder Angst+Pfister Sensors and Power Deutschland GmbH (nachstehend «Verkäufer») mit ihren Kunden (nachstehend «Käufer»), sofern nicht abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Sie gehen anders lautenden Bedingungen, die vom Käufer übersandt wurden oder sich auf dessen Schriftstücken befinden, in jedem Fall vor. Private Käufer, welche die Verkaufs- und Lieferbedingungen für Geschäftskunden akzeptieren um einen Kauf zu tätigen, nehmen zur Kenntnis, dass allfällige Konsumentenschutz- und Fernabsatzbestimmungen nicht geltend gemacht werden können.

1.2 Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Wir behalten uns Änderungen aus konstruktions- bzw. verkaufstechnischen Gründen vor. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

1.3 Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Bezugnahmen auf Normen sowie Aussagen in Werbemitteln, sind keine Beschaffenheitsangaben, Eigenschaftszusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind.

1.4 Allfällige Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten, Mustern, Probe- und Vorlieferungen sind nach Massgabe der jeweils gültigen DIN/EN-Normen oder anderer einschlägiger technischer Normen zulässig.

1.5 Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Verkäufers gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

2. Preise

2.1 Die Preise gemäss unserer Preisliste sind freibleibend und ohne Verbindlichkeit für uns. Sie können jederzeit ohne vorherige Anzeige geändert werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, exklusive Fracht, Porto und Verpackung. Bei Auslandlieferungen sind allfällige Zollkosten und -gebühren vom Käufer zu tragen. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen des Verkäufers nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

2.2 Die Preise gelten während der Vertragsdauer, sofern sich keine aussergewöhnlichen Veränderungen der Kosten für Rohstoffe, Energie, Personal, Transport oder andere Elemente der Lieferkette ergeben, die auf eine der folgenden von Angst+Pfister Sensors and Power AG nicht zu verantwortenden Ursachen zurückzuführen sind: Unfall, Aufruhr, Krieg, terroristische Handlungen, Epidemie, Pandemie, Quarantäne, innere Unruhen, Ausfall von Kommunikationseinrichtungen, Ausfall des Webhosters, Ausfall des Internetproviders, Naturkatastrophen, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Änderungen von Gesetzen oder Verordnungen, nationale Streiks, Feuer, Explosion oder allgemeine Nichtverfügbarkeit von Rohstoffen oder Energie. 

Ergeben sich aussergewöhnliche Änderungen bei den vorstehend genannten Kosten aufgrund einer dieser Ursachen und haben diese einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit, so sind Preiserhöhungen möglich, von denen wir unsere Kunden unverzüglich in Kenntnis setzen werden. 

3. Zahlungen

3.1 Rechnungen sind innert 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto ohne Abzug irgendwelcher Art zu bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Ein allfälliger Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

3.2 Bestellungen über den Online Shop des Verkäufers sind per Kreditkarte über Paypal oder Saferpay zu bezahlen ohne Abzug irgendwelcher Art, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

3.3 Massgebend für die Einhaltung der Zahlungsfristen und die Skontoberechtigung ist der Eingang auf dem Konto des Verkäufers (Valutadatum). Fällt der letzte Tag der Zahlungsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so gilt der Eingang am darauf folgenden Werktag noch als rechtzeitig.

3.4 Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der in Artikel 3.1 festgelegten Frist, so ist der Verkäufer nach Ablauf dieser Frist berechtigt, den Käufer durch schriftliche Mahnung in Verzug zu setzen und ab dem Zugang dieser Mahnung beim Käufer 5 % Verzugszinsen zuzüglich Mahnspesen zu verlangen. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zum vollständigen Eingang des vereinbarten Kaufpreises Eigentum des Verkäufers.

3.5 Das Nichteinhalten unserer Zahlungsbedingungen entbindet uns von Lieferverpflichtungen, den Käufer aber nicht von seiner Annahmepflicht. Ist der Käufer mit der Zahlung in Verzug, ist der Verkäufer nach vorheriger Mahnung berechtigt, für weitere Bestellungen Vorauszahlung zu verlangen und noch nicht ausgeführte Lieferungen zurückzubehalten.

3.6 Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Käufers berechtigen diesen weder zur Zurückhaltung von Zahlungen noch zur Verrechnung.

3.7 Der Verkäufer kann die Erfüllung seiner Pflichten aussetzen, wenn sich nach Vertragsabschluss herausstellt, dass der Käufer einen wesentlichen Teil seiner Pflichten nicht erfüllen wird oder dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers mindern. Der Verkäufer ist berechtigt, seine Leistung per Nachnahme zu erbringen oder aber so lange zurückzuhalten, bis ihm die Gegenleistung sichergestellt wird. Erfolgt keine Sicherheitsleistung innerhalb einer angemessenen vom Verkäufer angesetzten Frist, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Hat der Verkäufer die Ware bereits abgesandt, bevor sich herausstellt, dass der Käufer einen wesentlichen Teil seiner Pflichten nicht erfüllen wird, kann sich der Verkäufer der Übergabe der Ware an den Käufer widersetzen.

4. Lieferungen

4.1 Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand dem Spediteur/Frachtführer übergeben wurde.

4.2 Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang bei Massnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, bei höherer Gewalt sowie sonst bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die ausserhalb unseres Einflusses liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Derartige Umstände teilen wir dem Käufer unverzüglich mit. Diese Regelungen gelten entsprechend auch für Liefertermine. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der beiden Parteien aus obgenannten Gründen unzumutbar, so kann sie vom Vertrag zurücktreten.

4.3 Nutzen und Gefahr gehen mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer auf den Käufer über. Das gilt auch für Teillieferungen und dann, wenn eine Franko und Frei-Haus-Lieferung vereinbart ist. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers.

4.4 Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Bei Spezialanfertigungen sind Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 % der abgeschlossenen Menge zulässig.

4.5 Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat oder verweigert der Käufer die Annahme, so behält sich der Verkäufer vor, Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Käufers zu lagern.

4.6 Für Kleinmengenbestellungen, welche nicht kostendeckend abgewickelt werden können, wird ein Auftragskostenzuschlag erhoben.

4.7 Für nicht durch uns verschuldete Retouren wird ein Abzug von 20 % des Brutto-Retourenbetrages auf Gutschriften eingefordert.

4.8 Der Käufer muss Fehllieferungen oder unvollständige Lieferungen, sofern die im Lieferschein auf die fehlenden Teile nicht hingewiesen wird, dem Verkäufer innert 8 Tagen schriftlich reklamieren, ansonsten gilt die Lieferung als korrekt erfolgt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Gewährleistung.

5. Mängelhaftung

5.1 Die Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen ihm gesetzlich obliegenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

5.2 Soweit ein Mangel des Produkts vorliegt, ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Der Verkäufer trägt im Fall der Nacherfüllung die erforderlichen Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises.

5.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

5.4 Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen. Im Fall nicht vorsätzlicher Vertragsverletzung ist die Schadensersatzhaftung des Verkäufers auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern dieser schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Käufer vertraut hat und auch vertrauen durfte.

5.5 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

5.6 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

5.7 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Warenüber- gang. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.

6. Gewährleistung

6.1 Die gelieferte Ware ist sofort nach Empfang zu prüfen. Erkennbare Mängel sind sofort nach Empfang der Ware, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen, schriftlich beim Verkäufer zu rügen, wobei der behauptete Mangel zu bezeichnen und so detailliert wie möglich zu beschreiben ist. Im Falle von verborgenen Mängeln gilt dasselbe; die Mängel sind diesfalls sofort nach Entdeckung zu rügen, jedoch spätestens innerhalb von 8 Tagen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung erlöschen alle Gewährleistungsansprüche. Die Gewährleistung des Verkäufers beschränkt sich auf Herstellungs- oder Materialfehler, die er nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Nachlieferung beheben kann. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Empfang der Ware. Wird nachgebessert oder nachgeliefert, beginnt die Gewährleistungsfrist nicht neu zu laufen.

6.2 Eine sonstige oder weitergehende Sach- oder Rechtsgewährleistung des Verkäufers besteht nicht. Insbesondere gewährleistet der Verkäufer nicht, dass sich die Lieferung zum vorausgesetzten Gebrauch eignet und keine Drittrechte verletzt. Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz, Wandlung des Kaufes oder Minderung des Kaufpreises sind ausdrücklich ausgeschlossen. Sollte uns eine Nachbesserung oder Nachlieferung auch nach Versuch nicht möglich sein oder von uns abgelehnt werden, erstatten wir in Fällen von nachgewiesener Fehllieferung gegen Rückgabe der Ware den Kaufpreis (Wandelung).

6.3 Unsere Produkte sind nach gängigen Normen geprüft, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.

6.4 Der Verkäufer haftet nicht für Transportschäden der Ware. Solche Schäden sind direkt gegenüber der ausliefernden Poststelle oder dem Spediteur geltend zu machen.

7. Haftungsbegrenzung, Verjährung

7.1 Wegen Verletzung vertraglicher und ausservertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haftet der Verkäufer - auch für die eigenen Angestellten und anderen Hilfspersonen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beschränkt auf die bei Vertragsschluss voraussehbaren Schäden. Die Haftung für indirekte Schäden und Mangelfolgeschäden (einschliesslich entgangenem Gewinn) sowie für Hilfspersonen ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

7.2 Diese Beschränkungen gelten nicht in Fällen zwingender Haftung nach dem Produktehaftpflichtgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit ausdrücklich garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.

8. Urheber-, Patent- und Markenrechte

8.1 An Offerten, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur mit Zustimmung des Verkäufers zu- gänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.

8.2 Sofern wir Waren oder andere Leistungen nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert bzw. erbracht haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Immaterialgüterrechte Dritter nicht verletzt werden. Wird dem Verkäufer von Dritten unter Berufung auf Immaterialgüterrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände untersagt, ist der Verkäufer - ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadenersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich ausserdem, den Verkäufer von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter schadlos zu halten, einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung.


9. Eigentumsvorbehaltssicherung

9.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

9.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

9.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

9.4 Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

9.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

9.6 Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

9.7 Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

9.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

10. Schlussbestimmungen

10.1 Änderungen und Ergänzungen dieser Bestimmungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Der Verkäufer behält sich jedoch das Recht vor, diese Bestimmungen sowie weitere, das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer betreffende Regelungen (z.B. betreffend Datenschutz, Nutzung der Website) jederzeit zu ändern oder einzuführen. Der Verkäufer wird solche Anpassungen oder Neuerungen dem Käufer schriftlich, per E-Mail, oder auf andere geeignete Weise mitteilen. Soweit sie vom Käufer nicht innert der angegebenen Frist widersprochen werden, gelten sie ihm als stillschweigend genehmigt. Der Verkäufer darf davon ausgehen, dass E-Mails an die vom Käufer angegebene E-Mail-Adresse ordnungsgemäss zugestellt wurden.

10.2 Kauf- und Lieferverträge sowie einzelne daraus entstehende Rechte und Pflichten dürfen nur mit Zustimmung der anderen Vertragspartei übertragen werden.

10.3 Soweit der Vertrag es nicht speziell bestimmt, ist der Erfüllungsort für alle vertraglich geschuldeten Lieferungen und Leistungen der Sitz des Verkäufers.

10.4 Sind oder werden aus irgendwelchen Gründen eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so gelten die übrigen Bestimmungen unverändert weiter. Käufer und Verkäufer werden sich auf Ersatzbestimmungen einigen, die den unwirksamen in ihrem Regelungsgehalt möglichst nahe kommen.

10.5 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

10.6 Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz in Deutschland. Vorbehalten ist das Recht des Verkäufers, den Käufer an dessen Sitz bzw. Wohnsitz zu verklagen.

Anhang: Ergänzende Verkaufs- und Lieferbedingungen für Rahmenverträge

1. Vertragslaufzeit

Sämtliche Rahmenverträge basieren auf einer zwischen Verkäufer und Käufer definierten festen Vertragslaufzeit.

2. Mindestabruf

Der Käufer verpflichtet sich pro Teillieferung eine fest definierte Mindestmenge (Mindestabruf) je Artikelposition abzunehmen. Die Höhe des Mindestabrufs wird vor Vertragsabschluss zwischen Verkäufer und Käufer bindend vereinbart.

3. Lieferbereitschaft

Der Verkäufer verpflichtet sich eine zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Artikelmenge je Artikelposition (Lieferbereitschaftsmenge) für den Käufer auf Lager zu reservieren und diese bei einem Abruf durch den Käufer sofort lieferbar zu haben.

4. Anzahl Abrufe

Für die Vertragslaufzeit des Rahmenvertrags vereinbaren Verkäufer und Käufer eine feste Anzahl Teillieferungen (Abruf). Sollte der Käufer im Nachhinein weitere Abrufe wünschen, so ist der Verkäufer, zur Deckung des durch die Zusatzabrufe entstehenden Logistikaufwandes, berechtigt, dem Käufer eine Logistikkostenpauschale je zusätzlicher Teillieferung zu verrechnen.

5. Abnahmeverpflichtung

Der Käufer ist verpflichtet die gesamte vereinbarte Vertragsmenge innerhalb der Vertragslaufzeit abzurufen. Im Falle von nicht vertragsgemäss abgerufener und bereits vorproduzierter Ware ist der Verkäufer berechtigt, diese beim Erreichen des Vertragsenddatums auszuliefern und dem Käufer in Rechnung zu stellen.